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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 2026/01

  1. Alle Abweichungen von den AGB, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

  2. Eine Abbrandbewilligung für das (Bühnen-)Feuerwerk wird (sofern notwendig) durch AKindofFire bei der zuständigen Behörde eingeholt. Allfällige Kosten dafür trägt der Auftraggeber/Veranstalter. Andere Bewilligungen wie z.B. Alkoholausschank oder Aufhebung der Polizeistunde sind in jedem Fall Sache des Auftraggebers.
    a. Der Auftraggeber ist für das Einholen der Zustimmung des Grundstückeigentümers (z.B. Landwirt) verantwortlich.
    b. Bei Feuerwerken mit lauten Effekten empfiehlt AKindofFire dem Auftraggeber die umliegenden Nachbarn darüber zu informieren. AKindofFire kann dies gegen Verrechnung der Zusatzaufwände übernehmen.​

  3. Wird das Feuerwerk / die Feuershow aufgrund eines kantonalen oder der Gemeinde angeordneten Feuerverbots nicht erlaubt, oder muss die Show aufgrund der Wetterlage (siehe Punkt 8) abgesagt werden, bleibt eine Aufwandspauschale von 50 % geschuldet. Dieser Betrag kann bei einer Nachholung der Show innert 3 Monaten vollumfänglich angerechnet werden. Nach Ablauf der 3 Monate verfällt die Möglichkeit einer Nachholung und es wird auf Wunsch ein neues Angebot unterbreitet.

  4. Unsere Dienstleistungen werden auf Vorauszahlung, oder mit einer Anzahlung von 50% ausgeführt. Die Anzahlung ist innert 30 Tagen nach Rechnungsversand, oder spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungsdatum zu begleichen. Der Restbetrag ist innert 14 Tagen nach Veranstaltungsdatum fällig.

  5. Für Sach- und Personenschäden ist AKindofFire mit einer Betriebshaftpflichtversicherung (Versicherungssumme CHF 10 Mio.) abgesichert.

  6. Der Auftraggeber stellt dem Team von AKindofFire die benötigte Anzahl Parkplätze zur Verfügung. Wenn möglich in nächster Nähe zum Abbrennplatz/Showplatz. Beträgt die maximale Fusswegdistanz zum Abbrennplatz mehr als 200 m, werden die Aufwendungen zusätzlich verrechnet.

  7. Der Auftraggeber stellt allen Teammitgliedern von AKindofFire eine warme Mahlzeit zur Verfügung. Die benötigte Anzahl wird spätestens 14 Tage im Voraus bekannt gegeben. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich, kann AKindofFire zusätzliche Spesen von CHF 40.00/ Teammitglied verrechnen.

  8. AKindofFire behält sich vor, das Feuerwerk / die Feuershow aufgrund der Wetterlage (starker Wind/ sehr starker Regen- oder Schneefall) zeitlich zu verschieben und im Extremfall (aus Sicherheitsgründen) abzusagen.

  9. Die Absperrung des Abbrennplatzes wird durch AKindofFire gewährleistet. Werden Strassen, Wege oder Zugänge zusätzlich gesperrt wird dies im Auftrag speziell geregelt. Allfällige Zusatzkosten für Absperrungen (Einsatz von Feuerwehr oder Verkehrsdienst) trägt in jedem Fall der Auftraggeber/Veranstalter. 

  10. Der Veranstalter hat den Sicherheitsanordnungen des verantwortlichen Pyrotechnikers Folge zu leisten, anderenfalls ist AKindofFire berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Alle notwendigen Auslagen und Ausfälle sind in diesem Falle vom Veranstalter zu tragen.

  11. Das Team von AKindofFire macht nach dem Feuerwerk eine grobe Platzreinigung. Auf dem Abbrennplatz können kleine Karton-, Papier- und Plastikfetzen zurückbleiben. Wir geben unser Bestes, den Platz so sauber wie möglich zu hinterlassen.

  12. Bei Absage der Veranstaltung oder der Darbietung von AKindofFire durch den Auftraggeber nach Bestätigung/Unterzeichnung der Offerte/Auftragsbestätigung wird ihm eine Aufwandspauschale verrechnet. Diese berechnet sich prozentual vom Gesamtbetrag des Auftrags (exkl. Anfahrt und Bewilligungskosten).
    a. bis 1 Woche nach Vertragsunterzeichnung = 20 %
    b. bis 6 Wochen vor dem Anlass = 30 %
    c. bis 1 Woche vor dem Anlass = 40 %
    d. weniger als 1 Woche vor dem Anlass = 80 %
    e. 1 Tag vor dem Anlass / während dem Anlass = 100 %

  13. Foto-/ und Videomaterial, welches von den Darbietungen von AKindofFire während der Veranstaltung entstehen, werden AKindofFire zur Verfügung gestellt, soweit nichts anderes vereinbart wird. 

  14. Das Anmelden und Bezahlen von allfälligen SUISA Gebühren ist in jedem Fall Sache des Veranstalters/Auftraggebers.

  15. Spezielle Bedingungen werden falls nötig in der Offerte oder Auftragsbestätigung aufgeführt und gelten als Erweiterung der AGB.

  16. Mit dem Unterzeichnen der Offerte oder Auftragsbestätigung (oder dem Bezahlen einer Rechnung) erklären sich beide Parteien mit den AGB und den offerierten Dienstleistungen/Preise als einverstanden.

  17. Gerichtsstand: 8820 Wädenswil

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